Flashmobs – spontan organisierte Menschenansammlungen – werden auch in Werbung und Public Relations zu einem immer beliebteren Instrument.
Till Dunckel erläutert ihre rechtliche Zulässigkeit und mögliche Konsequenzen.
Wikipedia definiert Flashmobs als kurze, scheinbar spontane und meist über elektronische Medien organisierte Menschenaufläufe auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei denen sich die Teilnehmer persönlich nicht kennen und ungewöhnliche Dinge tun. Das hört sich nicht nur absurd an, soll es auch sein: Der Reiz besteht gerade darin, durch möglichst sinnfreie Aktionen großer Menschengruppen öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen.
Aus diesem Grund kommt es immer häufiger vor, dass Unternehmen und Agenturen Flashmobs organisieren, um über die mit diesen erzielte Aufmerksamkeit ihre Inhalte zu transportieren; ein bekanntes Beispiel ist der in der Londoner Liverpool Street Station aufgenommene „T-Mobile Dance“. Wer ebenfalls mit dem Gedanken spielt, Flashmobs als Maßnahme der Unternehmenskommunikation einzusetzen, sollte wenigstens in Grundzügen den rechtlichen Rahmen derartiger Aktionen kennen.
Grundsätzlich steht es jeder Firma frei, in ihren eigenen Räumen oder auf eigenen Grundstücken Flashmobs oder andere Aktionen zu veranstalten. Da es bei Flashmobs aber gerade um Öffentlichkeit geht, wird dies in den meisten Fällen nicht genügen.
Die Durchführung von Flashmobs in Einkaufszentren, Bahnhöfen oder anderen Räumen privater Eigentümer erfordert stets deren vorherige Zustimmung. Aber auch außerhalb des Privaten ist die Veranstaltung von Flashmobs problematisch: denn erlaubt ist auf öffentlichen Straßen und Plätzen grundsätzlich nur der „kommunikative Gemeingebrauch“, insbesondere der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen. Die für darüber hinausgehende Nutzungen meist erforderliche „Sondernutzungsgenehmigung“ wird für die Veranstaltung kommerzieller Flashmobs allenfalls ausnahmsweise erteilt.
Eine Ausnahme käme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die Sondernutzung den Schutz der Kunstfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes genießt. Aber ist ein Flashmob wirklich Kunst? Angesichts der in der Rechtsprechung überaus offenen Definition von Kunst mag dies im Einzelfall so sein. Dient ein Flashmob aber in erster Linie als Werbe- und PR-Aktion, fehlt ihm bereits die künstlerische Intention seiner Veranstalter.
Eine andere Ausnahme von der Genehmigungserfordernis wäre gegeben, wenn Flashmobs dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz unterstellt wären. Dies setzt aber, nach dem vom Bundesverfassungsgericht angewandten „engen Versammlungsbegriff“, voraus, dass die Versammlung nicht lediglich unterhaltenden oder kommerziellen Zwecken, sondern in erster Linie der öffentlichen Meinungsbildung dient. Auch dies wird sich im Hinblick auf kommerzielle Flashmobs, die vor allem zu Werbezwecken veranstaltet werden, nur schwerlich vertreten lassen.
Da kommerzielle Flashmobs ohne Genehmigung der Behörden oder der Hausrechtsinhaber somit rechtswidrig sind, droht ihren Veranstaltern außer möglichen Schadensersatzansprüchen vor allem die Blamage eines zwar öffentlichkeitswirksamen, aber vorzeitigen Abbruchs. Diese Risiken müssen einen nicht bremsen, man sollte sie aber kennen.
Dr. Till Dunckel ist in der Hamburger Medienkanzlei
NESSELHAUF Rechtsanwälte tätig. Er vertritt Unternehmen und Privatpersonen im Presserecht und berät Kreative, Sportler und Vereine in vertraglichen Angelegenheiten. Daneben ist Dunckel Dozent für Presserecht an der Akademie für Publizistik.