Zur rechtlichen Bewertung des Facebook-„Gefällt mir“-Buttons
Facebook hat in Deutschland 20 Millionen aktive Nutzer. Durch Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons versuchen Internetseitenbetreiber, dieses Potenzial für sich zu nutzen. Die Verwendung des Buttons ist aber nicht ohne rechtliches Risiko. Von Medienanwalt Thore Levermann
Facebook sammelt persönliche Daten der Netzwerknutzer. Jüngstes Beispiel: der „Gefällt mir“- Button. Besucht ein bei Facebook registrierter Nutzer eine Internetseite, auf der dieser Button eingebunden ist, werden Informationen über die Webseite sowie die IP-Adresse und das vom Besucher verwendete Betriebssystem an Facebook übermittelt. Ist der User während des Besuchs bei Facebook angemeldet, wird zudem die Facebook-Kennnummer erfasst und an das Unternehmen weitergeleitet.
Diese Praxis ist datenschutz- und wettbewerbsrechtlich bedenklich. Datenschutzrechtlich sind Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten gemäß § 13 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, Nutzer zu Beginn der Nutzung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es sich insbesondere bei der an Facebook übermittelten IP-Adresse sowie der Facebook-Kennnummer um solche personenbezogene Daten handelt. Hieraus folgt, dass Verwender des „Gefällt mir“-Buttons alle Besucher ihrer Internetseite vor dem Anzeigen des Buttons von der Übermittlung der Daten an Facebook informieren müssten. Dies ist schlichtweg nicht praktikabel, sodass wohl davon auszugehen ist, dass jeder kommerzielle Nutzer des Facebook-Buttons gegen § 13 TMG verstößt. Bei einem solchen Verstoß können die Behörden Ordnungsgelder verhängen. Die jüngst an norddeutsche Unternehmen ausgesprochene Aufforderung des Datenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein, sämtliche „Gefällt mir“-Buttons zu entfernen, sollte Dienstanbieter also aufhorchen lassen. Künftig könnten zumindest in Schleswig-Holstein Ordnungsgelder wegen eines Verstoßes gegen § 13 TMG drohen.
Eine noch bedeutsamere Frage ist, ob der Verstoß gegen den Paragrafen gleichzeitig ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellt. Dies wäre der Fall, wenn § 13 TMG auch den Schutz von Mitbewerbern bezweckt. Das Kammergericht Berlin hat sich gegen eine Schutzfunktion auch für Mitbewerber und damit gegen die Abmahnfähigkeit entschieden. Es ist der Auffassung, dass § 13 TMG den Schutz der Verbraucher vor unerwünschter Werbung zum Ziel habe. Facebook-Mitglieder, die eine Seite mit dem „Gefällt mir“-Button besuchten, gäben deutlich zu erkennen, dass die Informationen, die Facebook ihnen aufgrund der gesammelten Daten bereitstellt, erwünscht seien. Dies gelte erst recht – so das Gericht – wenn der „Gefällt mir“-Button betätigt werde und der Besucher daraufhin weitere Werbung erhalte.
Rechtssicherheit schafft dieser Entscheid leider nicht. Das Landgericht Hamburg hält nämlich einen Verstoß gegen § 13 TMG durchaus für abmahnfähig durch Mitbewerber. Da diese Entscheidung jedoch nicht auf einem „Facebook-Sachverhalt“ basiert, bleibt abzuwarten, ob das Landgericht Hamburg seine Entscheidung auch auf diese Sachverhalte übertragen wird. Den Verwendern von „Gefällt mir“-Buttons ist anzuraten, zumindest in der Datenschutzerklärung darauf hinzuweisen, dass Daten an Facebook übertragen werden, sowie die weiteren Entwicklungen in Politik- und Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen.
Thore Levermann ist Partner der Wirtschaftskanzlei Weinert Levermann Heeg mit Sitz in Hamburg (www.WLH-Legal.de). Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Medienrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz. Thore Levermann kann auf jahrelange praktische Erfahrung in der Film-, Werbe- und Musikbranche zurückgreifen.