Unternehmenswebseiten, Blogs, soziale Netzwerke & Co. sind zu wichtigen Tools der PR-Arbeit geworden. Das Bereitstellen von eigenen und fremden Inhalten birgt jedoch erhebliche Haftungsrisiken.
Von Medienanwalt Thore Levermann
Die Bereitstellung von Inhalten auf einer weltweit zugänglichen Internetpräsenz ist zusätzlich zu allen Vorteilen auch mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Zunächst sind stets fremde Urheberrechte zu beachten. Sollen auf einer Internetseite Grafiken, Texte, Fotos, Videos oder andere urheberrechtlich geschützte Werke veröffentlicht werden, bedarf es immer der Zustimmung des jeweiligen Urhebers. Dies gilt nach richtiger Ansicht auch für den Fall, dass das urheberrechtlich geschützte Werk nicht von dem Websitebetreiber selbst hochgeladen, sondern von einer anderen Seite geladen wird (Framing). Von der verlockenden und preiswerten Gestaltung einer Website in „copy & paste“-Manier ist daher dringend abzuraten. Andernfalls ist mit erheblichen Schadensersatzforderungen vonseiten des jeweiligen Rechteinhabers zu rechnen.
Außer diesen urheberrechtlichen Aspekten sind bei der Ausgestaltung einer Website sämtliche Bestimmungen zu beachten, die auch bei der Veröffentlichung von Inhalten für den Offline-Bereich gelten. Hier sind insbesondere die wettbewerbsrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu nennen. Verstößt der von dem Websitebetreiber oder seinen Mitarbeitern erstellte Inhalt gegen diese Bestimmungen, haftet der Betreiber für diese Rechtsver- letzungen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsverletzungen auf fremde Inhalte zurückzuführen sind, der Websitebetreiber sich diese aber zu eigen gemacht hat. Ein „zu eigen machen“ liegt dann vor, wenn der Websitebetreiber sich mit den fremden Informationen derart identifiziert, dass er die Verantwortung für sie übernimmt und sich nicht von ihnen distanziert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn fremde Inhalte ohne Kennzeichnung übernommen werden und daher als solche nicht mehr zu erkennen sind. Einem Websitebetreiber ist somit anzuraten, auch die Inhalte, die er sich zu eigen macht, auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen.
Was geschieht, wenn auf rechtsverletzende Inhalte „nur“ verlinkt wird? Auch hier gilt: Der Website- betreiber haftet, wenn er sich die verlinkten Inhalte zu eigen macht. Ob dies der Fall ist, wird nach dem Gesamteindruck der Website beurteilt. Eine ausdrückliche Distanzierung von den verlinkten Inhalten durch einen sogenannten Disclaimer (Haftungsausschluss) hilft nur, wenn sie glaubhaft ist. Entsteht der Eindruck, dass der Websitebetreiber bewusst auf rechtsverletzende Inhalte verlinkt und die Inhalte akzeptiert, haftet er trotz Disclaimers für die verlinkten Inhalte.
Auf jeden Fall aber muss ein Websitebetreiber reagieren, wenn er etwa durch einen Hinweis von dem rechtsverletzenden Inhalt „hinter“ der Verlinkung Kenntnis erlangt. Entfernt er trotz eines solchen Hinweises die Verlinkung nicht, läuft er Gefahr, wegen dieses Beitrags zur Rechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Es empfiehlt sich also, fremde Inhalte vor der Ver- linkung auf Rechtsverletzungen hin zu prüfen und sie als Fremdinhalte kenntlich zu machen. Zudem sollten Hinweise auf Rechtsverletzungen stets ernst genommen werden.
Thore Levermann ist Partner der
Wirtschaftskanzlei Weinert Levermann Heeg mit Sitz in Hamburg. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Medienrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz. Thore Levermann kann auf jahrelange praktische Erfahrung in der Film-, Werbe- und Musikbranche zurückgreifen.