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News / Nachträgliche Genugtuung durch Vertragsanpassung
Thore Levermann
15.03.2011   News
Nachträgliche Genugtuung durch Vertragsanpassung
 
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten setzen Auftraggeber ihre Vorstellungen – insbesondere bezüglich des Honorars – meistens erfolgreich durch. Allerdings können Urheber dies noch nach Vertragsabschluss korrigieren. Von Medienanwalt Thore Levermann

Schriftsteller, Fotografen, Journalisten und andere Urheber stehen nicht selten vor der Wahl, entweder ein zu geringes Honorar zu akzeptieren oder den Auftrag zu verlieren. Dieses Ungleichgewicht in der Kulturwirtschaft versucht der Gesetzgeber auszugleichen, indem er dem Urheber in den §§ 32, 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen Anspruch auf Nachvergütung zuspricht. Der Clou: Der Urheber kann diesen Anspruch auch nach Vertragsschluss gegen seinen Vertragspartner durchsetzen.
Verpflichtet sich also zum Beispiel ein Autor oder ein Designer in einem Vertrag zur Einräumung weitreichender Nutzungsrechte und wird ihm im Gegenzug kein oder ein nicht angemessenes Nutzungsentgelt zugestanden, so kann er nachträglich gegen seinen Vertragspartner eine Vertragsänderung durchsetzen. Der Vertragspartner ist sodann verpflichtet, ein angemessenes Honorar an den Urheber zu zahlen. Keine Rolle spielt dabei, ob die Parteien sich auf ein Pauschalhonorar oder eine prozentuale Beteiligung als Vergütung geeinigt hatten.
Der Teufel liegt – wie könnte es anders sein – auch hier im Detail. Denn die Frage, was denn eine angemessene Vergütung wäre, ist im Einzelfall schwer zu beantworten. Hier spielen die übliche Branchen-praxis sowie gemeinsame (wie beispielsweise im Bereich der Belletristik) oder einseitige Vergütungs- regeln (wie etwa die MFM-Richtlinien für die Fotografen) und die Umstände des Einzelfalls (Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen et cetera) stets eine entscheidende Rolle.
Der Urheber weiß meistens jedoch nicht genau, in welchem Umfang sein Kunde das Werk auswertet. Aus diesem Grund ist allgemein anerkannt, dass dem Urheber ein Auskunftsanspruch gegen seinen Auftraggeber zusteht, sobald die begründete Vermutung besteht, dass die vereinbarte Entlohnung un-angemessen ist.
Außer jenem Fall der anfänglich unangemessenen Beteiligung des Urhebers kann auch die ähnlich gelagerte Konstellation auftreten, in der die verein-barte Vergütung anfänglich zwar angemessen war, aufgrund des unerwartet großen Erfolges der Verwertungshandlung aber im Nachhinein ein so genanntes auffälliges Missverhältnis zwischen gezahltem Honorar und Ertrag des Auftraggebers entsteht. Auch für diesen Fall ist vorgesorgt. Hier hat der Urheber einen Anspruch auf Vertrags-, sprich: Honoraranpassung. Hat ein Verlag einem Autor für sein Erstlingswerk, das zudem in einem absatzschwachen Marktsegment erscheint, ein geringes, aber angemessenes Honorar versprochen und wird dieses Buch nun zu einem Verkaufsschlager, so hat der Autor einen Anspruch auf Nachvergütung. Wann von einem „auffälligen Missverhältnis“ gesprochen werden kann, ist freilich umstritten und stark vom Einzelfall abhängig. Bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen kann der Urheber aber Auskunft von dem Verwerter verlangen.
Der Überblick zeigt, dass Urhebern wirksame Instrumente zur Durchsetzung einer gerechten Vergütung zur Seite stehen, von denen sie zuletzt zunehmend Gebrauch gemacht haben. Bleibt zu hoffen, dass den Urhebern ein angemessenes Honorar nicht dauerhaft erst vor Gericht zugesprochen wird.

Thore Levermann ist Partner der Wirtschaftskanzlei Weinert Levermann Heeg mit Sitz in Hamburg. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Medienrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz. Thore Levermann kann auf jahrelange praktische Erfahrung in der Film-, Werbe- und Musikbranche zurückgreifen.

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