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News / Vorsicht Zitat! Es gibt klare Regeln, wenn Inhalte übernommen werden
Thore Levermann
15.03.2011   News
Vorsicht Zitat! Es gibt klare Regeln, wenn Inhalte übernommen werden
 
Das geistige Eigentum eines Anderen darf nur in den engen Grenzen des Zitatrechts verwendet werden. Diese Grenzen werden oftmals überschritten, was viele Aktionen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit rechtlich angreifbar macht. Von Medienanwalt Thore Levermann

Grundsätzlich ist es dem Urheber vorbehalten, sein Werk zu verwerten. Er darf entscheiden, wo und wie sein Werk verwendet wird. Redakteure, Künstler und andere Urheber müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auf Vorleistungen ihrer Vorgänger aufbauen und sich kritisch mit diesen aus- einandersetzen können. Das Zitieren fremder urheberrechtlich geschützter Werke ist eine wichtige Voraussetzung für die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung, denn es ist kaum möglich, den Bezug zu etwas herzustellen, was nicht zitiert werden darf.
Wie soll ich mich auf eine Aussage in anderen Medien beziehen, ohne diese auch zu zitieren? Diesen Konflikt löst das Zitatrecht (§ 51 Urheberrechts- gesetz (UrhG)). Es erklärt Zitate für zulässig, die in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sind und nennt mit dem Groß-, dem Klein- und dem Musikzitat drei mögliche Zitatformen. Als Zitat im Sinne des Zitatrechts gilt ausschließlich die unveränderte Übernahme fremden Geistesgutes, die unter Quellenangabe erfolgt. Die Änderung des zitierten Geistesgutes ist ebenso verboten wie dessen Entstellung. Erforderlich für die Zulässigkeit eines Zitats ist immer auch die Verwendung zum Zweck des Zitats (Zitatzweck). Großzi- tate – also die weitgehende Übernahme urheberrechtlich geschützter Werke – sind nur in wissenschaftlichen Werken zulässig.
Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist eher das Kleinzitat von Relevanz. Hierunter ist die Übernahme einzelner kleiner Teile eines Werks zu verstehen, wobei ein einzelner Text durchaus mehrere Kleinzitate aufweisen darf. Gegenstand von Zitaten können alle Werkarten, auch Filme, Multimedia-Leistungen (Internetseiten) und Fotos sein. Das Kleinzitat ist zulässig, wenn es als Belegzweck oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen dient. Es ist also eine innere Verbindung zwischen dem zitierten Werk und den eigenen Gedanken herzustellen. Unzulässig sind daher Zitate, die nur der Ausschmückung oder ausschließlich als Blickfang ohne Belegfunktion dienen.
Populäres Beispiel für die fehlende innere Verbindung ist die nahezu kommentarlose Ausstrahlung von TV-Ausschnitten in der ProSieben-Sendung „TV-Total“ mit Stefan Raab, die dem Bundesgerichtshof zufolge nicht mit dem Zitatrecht zu rechtfertigen ist. Gleiches gilt für die Ausstrahlung eines Filmausschnitts allein zur Einstimmung auf die nachfolgende Talkshow. Zwar darf ein Zitat durchaus auch der Ausschmückung und Unterhaltung dienen, erforderlich ist aber, dass die gedankliche Auseinandersetzung stets überwiegt.
Die zulässige Länge eines Zitats lässt sich nicht pauschal festlegen. Das Kleinzitat ist weder auf einige Kernsätze beschränkt, noch darf es nicht länger als eine DIN A4 Seite sein. Zulässig ist die Zitatlänge, die erforderlich ist, um den jeweiligen Zitatzweck zu erreichen. Einen Sonderfall stellen allerdings die Bildzitate dar. Wird auf ein Foto, eine Karikatur oder eine Grafik Bezug genommen, ist es notwendig, das gesamte Werk zu zitieren. Dieses so genannte große Kleinzitat wird mehrheitlich für zulässig erachtet. Zu guter Letzt: Die Quelle muss deutlich genannt werden und problemlos überprüfbar sein.

Thore Levermann ist Partner der Wirtschaftskanzlei Weinert Levermann Heeg mit Sitz in Hamburg. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Medienrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz. Thore Levermann kann auf jahrelange praktische Erfahrung in der Film-, Werbe- und Musikbranche zurückgreifen.
 

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