Kreative ärgern sich nicht selten darüber, dass Ideen, die für Pitches, Thinktanks oder Akquiseaktionen entwickelt wurden, ohne Einverständnis übernommen und umgesetzt werden.
Medienanwalt Thore Levermann erläutert, was Agenturen gegen „Ideenklau“ tun können.
Bei der Übernahme geistigen Eigentums ist zunächst an das Urhebergesetz zu denken. Das deutsche Urheberrecht kennt keinen Schutz der Idee. Sein Schutz greift erst dann, wenn die Idee in eine konkret wahrnehmbare Form umgesetzt worden ist. Selbst die brillanteste Idee erfährt daher keinen Urheberschutz, solange sie nicht in einem Werk verkörpert ist.
Die während eines Meetings oder eines Akquisegesprächs geäußerte Idee ist somit ungeschützt und kann gefahrlos ohne Zustimmung übernommen werden. Erst wenn die Idee konkretisiert wurde – das heißt, wenn Logos entworfen, Claims oder Textentwürfe angefertigt worden sind – kommt überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Dies allerdings nur dann, wenn der Gegenstand der Idee überhaupt dem Urheberschutz zugänglich ist, was zumindest bei Logos und einzelnen Claims fraglich ist. Konzepte, wie sie im Rahmen von Pitches erstellt werden, sind erst dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie nicht nur eine Idee beschreiben, sondern auch Ausprägungen der Idee enthalten, zum Beispiel durch Grafiken und Musik. Je kreativer das Konzept in Form und Inhalt ist, desto wahrscheinlicher greift der urheberrechtliche Schutz.
Wer Entwürfe, Konzepte und Ideen an Dritte weitergibt, ist gut beraten, sich nicht auf den Schutz des Urheberrechts zu verlassen. Der einzig effektive Ideenschutz besteht darin, diese bis zur Umsetzung für sich zu behalten oder nur absolute Vertrauenspersonen einzubeziehen. Dies ist freilich nicht immer praktikabel.
Folgende Alternativen bieten sich daher zum Schutz von Ideen an. Zunächst besteht die Möglichkeit, sie bei einem Anwalt oder Notar zu hinterlegen. Durch diese Vorgehensweise kann der Zeitpunkt der Schöpfung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem späteren Rechtsstreit nachgewiesen werden. Die Hinterlegung ist allerdings nur bei urheberrechtlich geschützten Werken ratsam.
Ob ein solches überhaupt vorliegt, ist jedoch – wie erwähnt – umstritten. Oft bietet sich daher nur der „vertragliche Ideenschutz“ an. Hier schließen Kreativer und potenzieller Nutzer vor Präsentation oder Übergabe einen Vertrag, der unter anderem eine Geheimhaltungsvereinbarung und eventuell eine Vertragsstrafenregelung enthält. Erst nach Unterzeichnung dieses Vertrages werden die Ideen der anderen Seite zur Kenntnis gebracht. Verletzt der potenzielle Kunde diese Vereinbarung, wird gegebenenfalls eine Vertragsstrafe fällig. Außerdem kann der Kreative den Vertragspartner gemäß § 18 UWG auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Der vertragliche Ideenschutz gilt aber nur gegenüber dem Vertragspartner. Gibt dieser die Idee an Dritte weiter, verbleibt es bei Ansprüchen gegen den Vertragspartner. Gegen den Dritten kann der Kreative nicht vorgehen. Für den Fall, dass eine schriftliche Vertragsunterzeichnung vor einer Präsentation nicht möglich sein sollte, käme ein „Schutzhüllenvertrag“ in Betracht. Dieser kommt zustande, indem der Präsentation oder den übersendeten Dateien ein eindeutiger Hinweis auf die Vertraulichkeit der Informationen und das Verwendungsverbot vorangestellt wird.
Es ist umstritten, inwieweit dieses Vorgehen rechtswirksam ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher der schriftlichen Vertragsgestaltung der Vorzug gegeben werden.
Thore Levermann ist Partner der
Wirtschaftskanzlei Weinert Levermann Heeg mit Sitz in Hamburg. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Medienrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz. Thore Levermann kann auf jahrelange praktische Erfahrung in der Film-, Werbe- und Musikbranche zurückgreifen.